Art. 91a [Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben]
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der
Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die
Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich
ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der
Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die
Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze
für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen
für eine gemeinsame Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die
Rahmenplanung bedarf der Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es
durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der
Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund
mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich
festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder
vorbehalten.
(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung
der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.
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