Art. 91a [Mitwirkung des Bundes bei Gemeinschaftsaufgaben]

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der
Länder  mit,  wenn  diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die
Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der  Lebensverhältnisse  erforderlich
ist (Gemeinschaftsaufgaben):

    1.   Ausbau   und   Neubau   von    Hochschulen    einschließlich    der
    Hochschulkliniken,

    2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,

    3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2)  Durch  Bundesgesetz  mit  Zustimmung   des   Bundesrates   werden   die
Gemeinschaftsaufgaben  näher bestimmt. Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze
für ihre Erfüllung enthalten.

(3) Das Gesetz trifft Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen
für  eine  gemeinsame  Rahmenplanung.  Die  Aufnahme  eines Vorhabens in die
Rahmenplanung  bedarf  der  Zustimmung  des  Landes,  in  dessen  Gebiet  es
durchgeführt wird.

(4) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die  Hälfte  der
Ausgaben  in  jedem  Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund
mindestens die Hälfte; die  Beteiligung  ist  für  alle  Länder  einheitlich
festzusetzen.  Das  Nähere  regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel
bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des  Bundes  und  der  Länder
vorbehalten.

(5) Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über  die  Durchführung
der Gemeinschaftsaufgaben zu unterrichten.



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